Der Anspruch des Passagiers auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggäste-VO 261/2004 wegen Flugannullierung bzw -verspätung entfällt, wenn diese auf einen außergewöhnlichen, vom Flugunternehmen nicht beherrschbaren Umstand zurückzuführen ist. Der unerwartete Ausfall von Geräten eines ordnungsgemäß gewarteten Flugzeugs vor dem Abflug (hier: Defektwerden der Kraftstoffpumpe und der hydromechanischen Einheit eines Triebwerks) ist nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten.