Die nach Anhang I Nr 7 der RL 94/19/EG idF der RL 2009/14/EG von der Sicherung durch Einlagensicherungssysteme ausgeschlossenen Einlagen sind dort abschließend aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können daher in ihrem nationalen Recht keinen Ausschluss von der Einlagensicherung für andere Gruppen von Einlegern vorsehen, die im Hinblick auf die von ihnen ausgeübten Funktionen begrifflich nicht unter Anhang I Nr 7 der RL 94/19/EG fallen.