Der VwGH setzte kürzlich wirtschaftlichem Eigentum, das gegenüber zivilrechtlichem Eigentum abweicht, enge Grenzen.1 Der Fall betraf in eine Stiftung eingebrachte Grundstücke, an denen sich die Stifterin Nutzungsrechte zurückbehielt. Die Aussagen des VwGH wirken sich aber neben möglichen Einschränkungen des wirtschaftlichen Eigentums beim Vollamortisationsleasing zB aber auch auf Immobilienüberlassungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter aus, wo das BMF die Frage des Vorliegens einer sog "verdeckten Ausschüttung an der Wurzel" gleichfalls über die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zu lösen versucht.