GmbHG: § 93
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zulasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt.