EMRK: Art 6
VerG 2002: § 8
Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. In diesem Fall können die ordentlichen Gerichte angerufen werden, ohne vorher den vereinsinternen Instanzenzug auszuschöpfen. Eine solche Unzumutbarkeit wird insb bei einem Verstoß gegen die in § 8 Abs 2 VerG 2002 angesprochenen Grundsätze des Fair Trial nach Art 6 EMRK gesehen.