ABGB: §§ 447, 452
Die symbolische Übergabe reicht für den Erwerb des Pfandrechts an einer beweglichen Sache aus, wenn eine körperliche Übergabe nach objektiven Kriterien unmöglich oder unzumutbar ist. Davon ist nicht nur bei schweren, fix am Boden montierten Maschinen auszugehen (hier: mit einem Gewicht von 1 bis 4 t), sondern bereits bei frei beweglichen, 600 bis 800 kg wiegenden technischen Geräten (hier: Spektrometer).