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Bemessungsgrundlage für Rechtsanwaltstarif im Exekutionsverfahren

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2014/547RdW 2014, 505 Heft 9 v. 16.9.2014

Gem § 13 Abs 1 lit a RATG bildet auf Seite des betreibenden Gläubigers während des gesamten Exekutionsverfahrens der Wert der anfänglich betriebenen Kapitalforderung die Bemessungsgrundlage für den nach dem Rechtsanwaltstarif festzulegenden Prozesskostenersatzanspruch. Teilzahlungen vermindern die Bemessungsgrundlage daher nicht. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig, sondern erscheint aus prozessökonomischen Erwägungen sachlich gerechtfertigt. VfGH 18. 6. 2014, G 78/2013.

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