Gem § 13 Abs 1 lit a RATG bildet auf Seite des betreibenden Gläubigers während des gesamten Exekutionsverfahrens der Wert der anfänglich betriebenen Kapitalforderung die Bemessungsgrundlage für den nach dem Rechtsanwaltstarif festzulegenden Prozesskostenersatzanspruch. Teilzahlungen vermindern die Bemessungsgrundlage daher nicht. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig, sondern erscheint aus prozessökonomischen Erwägungen sachlich gerechtfertigt. VfGH 18. 6. 2014, G 78/2013.