GlBG: § 3 Z 7
Nicht nur die Kündigung einer AN wegen einer bereits eingetretenen Schwangerschaft stellt eine nach § 3 Z 7 GlBG verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, sondern auch eine Kündigung, deren maßgeblicher Grund in der konkreten Annahme des AG liegt, dass die AN bald schwanger werde. Dabei ist das verpönte Motiv - allenfalls durch einen Indizienbeweis - glaubhaft zu machen.