ABGB: § 1009
HVertrG 1993: §§ 5, 24
Hat der Bekl sein Unternehmen veräußert (Unternehmensgegenstand hier: Vertrieb und Wartung von Software) - und damit auch die Kundendaten - und verlangt der hier kl Hersteller der vertriebenen und gewarteten Software daraufhin von ihm die Herausgabe des Erlöses, der auf die Kundendaten entfällt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Bekl für den Hersteller der Software als Handelsvertreter oder bloß als Vertragshändler tätig geworden ist: