KSchG: § 28a
Wurden Dauerrabatt-Klauseln in den AGB eines Versicherers vom OGH für nichtig erklärt und übt der Versicherer danach eine Geschäftspraxis nach § 28a KSchG, die den Verbrauchern einseitig vorschreibt, welcher Rabattrückforderungsanspruch (nach Ansicht des Versicherers) bei "ergänzender Vertragsauslegung" an deren Stelle zu treten hat, läuft dies im Ergebnis auf eine verbotene geltungserhaltende Reduktion hinaus.