Art 15 Abs 2 lit b DBA-Italien macht für einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer mit Einkünften aus einer in Italien ausgeübten Tätigkeit das ausschließliche österreichische Besteuerungsrecht davon abhängig, dass "die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden", der nicht in Italien ansässig ist. Der Begriff des - wirtschaftlichen - Arbeitgebers ist dabei im Rahmen des DBA-Rechts abkommensautonom - und nicht nach nationalem Recht - zu interpretieren. VwGH 26. 3. 2014, 2010/13/0089.