Der VfGH hat die amtswegige Prüfung von Teilen des § 12a NoVAG 1991 idF BGBl I 2009/52, beschlossen, die den Ausschluss von Privatpersonen bzw von Unternehmern, die das Kfz überwiegend privat nutzen, von der Vergütung der NoVA bei Lieferung eines Kfz ins Ausland betreffen. Diese Personengruppen dürften dem ersten Anschein nach gegenüber vergütungsberechtigten Unternehmern insofern benachteiligt zu sein, als sie im Fall der Veräußerung ins Ausland ungeachtet der Dauer der Inlandsnutzung mit der vollen NoVA belastet bleiben. VfGH 18. 6. 2014, B 1172/2013 (G 153/2014).