In einem aktuellen Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass auch Transportunternehmen verpflichtet sind, die im BEinstG vorgesehene Anzahl von begünstigten Behinderten zu beschäftigen oder eine entsprechende Ausgleichstaxe zu entrichten. Aus der unterschiedlichen Definition einer "Behinderung" in § 3 BEinstG einerseits und in § 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung andererseits ergibt sich, dass auch begünstigte Behinderte iSd § 3 BEinstG durchaus zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gem § 6 FSG-GV geeignet sein können. VwGH 16. 6. 2014, 2013/11/0149.