Der BGH hat einen - mit der zeitweisen Sperre des Luftraums verbundenen - Generalstreik sowie einen Radarausfall als außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 anerkannt, obwohl diese Ereignisse direkt nur die am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs betrafen und es sich bei der Verzögerung des konkreten Flugs lediglich um eine mittelbare Auswirkung handelte. Vom Flugunternehmen könne nicht verlangt werden, für solche Fälle ein Ersatzflugzeug vorzuhalten. Die kurzfristige Charter eines Ersatzflugzeugs war nicht möglich. Ausgleichszahlungen für die aufgetretene Verspätung wurden den Flugpassagieren deshalb verwehrt. BGH 12. 6. 2014, X ZR 104/13 und BGH 12. 6. 2014, X ZR 121/13.