Wie der OGH erklärte, sei es zwar grundsätzlich "denkbar", dass bei Schadenersatzforderungen der Rückersatzanspruch gemäß Art XII Z 3 EG-UStG2 auch auf ausländische Vorsteuerbeträge anwendbar ist, allerdings verweise diese Norm ausdrücklich auf österreichisches Steuerrecht, was wiederum gegen ihre Anwendbarkeit spreche (Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung).3 Zumindest im Wege der Analogie müsste jedoch Art XII Z 3 EG-UStG auch auf ausländische Vorsteuerbeträge anzuwenden sein.