ABGB: § 1330
MedienG: § 31
1. Wurde eine Person durch Postings auf einer Website in ihrer Ehre verletzt oder in ihrem Kredit geschädigt und begehrt sie vom Betreiber der Website die Bekanntgabe der E-Mail-Adressen der Poster, kann sich der Betreiber der Website jedenfalls dann nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn es sich um eine unmoderierte Website handelt und die Postings in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit stehen.