BVergG 2006: §§ 2, 131
BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15: § 141
Der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz ist - jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft - auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten und setzt voraus, dass die betroffenen Bieter anhand der Begründung der Entscheidung in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten. Gleiches ist auch für die hier angefochtene Entscheidung anzunehmen, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zumal es sich dabei (im Regelfall) um die gesondert anfechtbare Entscheidung handelt, die das Verfahren über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung beendet.