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Konsumentenschutz im Schiedsrecht

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/441RdW 2014, 410 Heft 7 v. 16.7.2014

ZPO: § 617

KSchG: § 1

Die in § 617 ZPO vorgesehenen Sonderbestimmungen für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind anzuwenden, wenn der Schiedsort in Österreich liegt. Ist dies nicht der Fall, kann eine Benachteiligung des Verbrauchers nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.

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