GmbHG: §§ 16a, 17
StGB: § 159
Für die strafrechtliche Verurteilung eines (ehemaligen) Geschäftsführers wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) kommt es auf den Stand des Firmenbuchs nicht an. Das Gesetz lässt die Beendigung der Geschäftsführerfunktion - wie etwa hier zur Haftungsvermeidung - durch Erklärung gegenüber der Alleingesellschafterin ausdrücklich zu (§ 16a GmbHG). Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, aber muss das Erlöschen der Vertretungsbefugnis nicht zur Eintragung im Firmenbuch anmelden (§ 17 Abs 2 GmbHG). Die Eintragung im Firmenbuch ist dabei zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt, für die Frage der strafrechtlichen Haftung aber nicht relevant.