ABGB: §§ 1295, 1299
Hätte der kl Anleger bei korrekter Beratung veranlagt - was bei einem vorgefassten Anlageentschluss im Regelfall anzunehmen ist -, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage.