Die EU-Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG ) garantiert den von einem kollektivvertragslosen Betriebserwerber übernommenen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen des alten "Kollektivvertrags" des Veräußerers bis zum "Ablauf" dieses alten Kollektivvertrags. In einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsersuchen (8 ObA 40/12h, RdW 2013/472, 482) hat nun der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag die Meinung vetreten, dass davon auch die Arbeitsbedingungen in einem Kollektivvertrag erfasst sind, der nach den nationalen Rechtsvorschriften trotz seiner Kündigung unbefristet weiter nachwirkt, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben. Schlussanträge des Generalanwalts 3. 6. 2014, C-328/13 , ÖGB.