Durch die geplante FinStrG-Novelle 2014, die am 24. 6. 2014 bereits den Finanzausschuss passiert hat, soll eine Verschärfung der Regelungen betreffend Selbstanzeigen erfolgen. Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen von Büchern oder Aufzeichnungen erstattet werden, soll die strafbefreiende Wirkung nur mehr bei Entrichtung eines - je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung gestaffelten - Zuschlages der verkürzten Abgaben zuzuerkennen sein. Weiters soll nur mehr eine Selbstanzeige je Abgabenart und Besteuerungszeitraum zulässig sein; daher wird die strafbefreiende Wirkung einer wiederholten Selbstanzeige ausdrücklich ausgeschlossen. Die neue Rechtslage soll dabei auf alle nach dem 30. 9. 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden sein. RV 11. 6. 2014, 177 BlgNR 25. GP .