Gemäß Art 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen von der Einfuhr- Umsatzsteuer befreit, wenn der Anmelder die Gegenstände unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferung verwendet. Dabei reicht es aus, wenn der innergemeinschaftliche Erwerber (und dessen UID) erst im Rechtsmittelverfahren bekannt gegeben werden.