ASVG: § 255 Abs 4
Erste Rsp des OGH
Zeiten eines Krankengeldbezugs nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind für einen Anspruch auf Invaliditätspension älterer AN nach § 255 Abs 4 ASVG auf die geforderte Mindestausübungsdauer von 120 Kalendermonaten nicht anzurechnen. Ebenso wie für Zeiten der Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung kann auch bei einem Krankenstand, der nach dem Ende des Dienstverhältnisses liegt, schon deshalb nicht von einer "Ausübung" der Tätigkeit gesprochen werden, weil das Dienstverhältnis rechtlich bereits beendet ist.