ASVG: § 254 Abs 4
Erste Rsp des OGH
Hat eine Versicherte, die aufgrund bei ihrer Geburt eingetretener Komplikationen nie arbeitsfähig war und seit ihrem 21. Lebensjahr eine Invaliditätspension bezieht, infolge des besonderen Entgegenkommens ihres DG dennoch eine Berufstätigkeit ausgeübt und Beitragsmonate erworben, tritt aufgrund der bereits bestehenden Invalidität kein (neuer) Versicherungsfall ein, wenn sie wegen einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Berufstätigkeit aufgeben muss. Sie hat daher keinen Anspruch auf "Neuberechnung" bzw Gewährung einer "neuen" Invaliditätspension.