AngG: § 34
UrlG: § 10
Eine vertragliche Verfallsfrist ist auf Ansprüche, die der einseitig zwingenden Präklusivfrist des § 34 AngG unterliegen, nicht anwendbar. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG für den in der Vergangenheit, während des aufrechten Dienstverhältnisses, erworbenen Urlaubsanspruch zählt jedoch nicht zu den in § 34 AngG genannten Schadenersatzansprüchen. Eine Urlaubsersatzleistung fällt nur insoweit unter § 34 AngG, als der Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre.