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Name bekannter Persönlichkeit als Marke

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/374RdW 2014, 338 Heft 6 v. 19.6.2014

MarkSchG: § 4

Personennamen sind unterscheidungskräftig und können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. Das kann bei Namen von Prominenten auch dann infrage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt.

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