MarkSchG: § 4
Personennamen sind unterscheidungskräftig und können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. Das kann bei Namen von Prominenten auch dann infrage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt.