MarkSchG: § 53
Gem § 53 Abs 2 Z 2 MarkSchG kann der Verletzte bei schuldhafter Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgelts iSd § 53 Abs 1 MarkSchG die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat. Herauszugeben ist der Reingewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des widerrechtlichen Kennzeicheneingriffs erzielt hat.