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Markenverletzung - Herausgabe des Gewinns

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/372RdW 2014, 337 Heft 6 v. 19.6.2014

MarkSchG: § 53

Gem § 53 Abs 2 Z 2 MarkSchG kann der Verletzte bei schuldhafter Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgelts iSd § 53 Abs 1 MarkSchG die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat. Herauszugeben ist der Reingewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des widerrechtlichen Kennzeicheneingriffs erzielt hat.

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