WAG 1996: §§ 23b ff
Von der Rsp des OGH wurde zu § 93 Abs 3 BWG idF vor BGBl I 2008/136 der Rechtssatz entwickelt, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der "Einleger" berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offenlegen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte.