Das Tatbestandselement "Handlung im Betrieb eines Unternehmens" iSd § 18 Satz 1 UWG ist nach herrschender Ansicht1 weit auszulegen: Maßgeblich ist, ob die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugutekommt und ob der Unternehmensinhaber die - zumindest theoretische - rechtliche Möglichkeit hat, das wettbewerbswidrige Verhalten zu verhindern.2