KartG: §§ 1 ff
Die Prüfung eines Sachverhalts als Zusammenschluss schließt die parallele Prüfung der für den Zusammenschluss tatbestandsmäßigen Sachverhaltselemente als Kartell aus. Außerhalb des fusionskontrollrechtlichen Prüfungsgegenstands bleibt freilich die Anwendung von § 1 KartG 2005 (Kartellverbot) möglich; die Prüfungskompetenz nach § 1 KartG 2005 umfasst nur, was nicht bereits im Fusionskontrollverfahren geprüft worden ist.