vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kartellrechtsverstoß: Veröffentlichung der Entscheidung über die Geldbuße

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/303RdW 2014, 269 Heft 5 v. 16.5.2014

EMRK: Art 6

KartG 2005: §§ 36, 37

Seit dem KaWeRÄG 2012 BGBl I 2013/13 hat das Kartellgericht gem § 37 Abs 1 KartG 2005 rechtskräftige Entscheidungen ua über die Verhängung einer Geldbuße durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen iS einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information ist grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte