EMRK: Art 6
KartG 2005: §§ 36, 37
Seit dem KaWeRÄG 2012 BGBl I 2013/13 hat das Kartellgericht gem § 37 Abs 1 KartG 2005 rechtskräftige Entscheidungen ua über die Verhängung einer Geldbuße durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen iS einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information ist grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.