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Treuhänderrangordnung - Geburtsdatum in Rangordnungserklärung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/292RdW 2014, 263 Heft 5 v. 16.5.2014

GBG: § 27 Abs 2, § 57a Abs 4

Eine Treuhänderrangordnung iSd § 57a Abs 4 GBG zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars kann nur dann ausgestellt und im Grundbuch angemerkt werden, wenn in der Rangordnungserklärung auch beim Treuhänder das Geburtsdatum angeführt ist.

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