GBG: § 27 Abs 2, § 57a Abs 4
Eine Treuhänderrangordnung iSd § 57a Abs 4 GBG zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars kann nur dann ausgestellt und im Grundbuch angemerkt werden, wenn in der Rangordnungserklärung auch beim Treuhänder das Geburtsdatum angeführt ist.