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Schriftformgebot für Befristungsvereinbarung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/290RdW 2014, 262 Heft 5 v. 16.5.2014

MRG: § 29 Abs 1 Z 3

ABGB: § 861

Eine Befristungsvereinbarung iSd § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG (hier: neuerliche Befristung bei Verlängerung des Mietverhältnisses) kann durch Unterfertigung einer gemeinsamen Urkunde oder durch korrespondierende Vertragserklärungen des Mieters und des Vermieters (Anbot und Annahme) geschlossen werden. Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen der Befristung im zweiten Fall ist in Hinblick auf das Schriftformgebot nicht nur, dass beide Vertragsparteien ihre Erklärungen schriftlich abgeben, sondern auch, dass die schriftliche Annahmeerklärung dem Anbietenden vor Ablauf der Annahmefrist zugeht.

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