ABGB: §§ 988 f, 1117, 1118
Dauerschuldverhältnisse (hier: mehrere endfällige Kredite) können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.