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Zumutbare Fortsetzung der Kreditverhältnisse

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/281RdW 2014, 258 Heft 5 v. 16.5.2014

ABGB: §§ 988 f, 1117, 1118

Dauerschuldverhältnisse (hier: mehrere endfällige Kredite) können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

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