RL 2007/64/EG : Art 4, Art 52
Zahlungsempfängern kann unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell untersagt werden, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern diese nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Ein solches Verbot kann auch auf einen Mobilfunkbetreiber Anwendung finden.