Steht vor dem Eintritt der nach dem KollV-Handelsangestellte spätestmöglichen Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe (das ist der 30. 6.) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits fest (hier: Kündigung durch den Dienstgeber), so gebührt nach einem aktuellen Urteil des OGH der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe bei Auszahlung am 30. 6. nur im aliquoten Ausmaß, dh entsprechend der - zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden - Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 84/13p.