Der OGH hat klargestellt, dass der Provisionsanspruch eines selbstständigen Finanzberaters (= Subvertreter eines Finanzvertriebs) mit der Zahlung der Provision aus dem ausgeführten Geschäft durch die Produktgesellschaft an den Hauptvertreter entsteht; bei wiederkehrenden Kundenleistungen entsteht der Anspruch jedenfalls zeitlich anteilsmäßig mit der Zahlung der Provision aus der jeweiligen (Prämien-)Zahlung des Kunden (zB monatliche Zahlung einer Versicherungsprämie) durch die Produktgesellschaft an den Hauptvertreter. Darüber hinausgehende vertragliche Bedingungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs (hier: zusätzliche Abhängigkeit des Provisionsanspruchs vom Ablauf der Stornohaftungszeit) sind unwirksam. OGH 24. 3. 2014, 8 ObA 20/14w.