ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
ASchG: § 8
§ 8 ASchG verpflichtet mehrere Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer auf einer Baustelle einsetzen, zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Bei dieser Koordinierungspflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der auf der Baustelle tätigen (auch betriebsfremden) Arbeitnehmer.