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Keine Haftung des Bauaufsehers für einen Arbeitsunfall

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/237RdW 2014, 210 Heft 4 v. 17.4.2014

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311

ASchG: § 8

§ 8 ASchG verpflichtet mehrere Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer auf einer Baustelle einsetzen, zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Bei dieser Koordinierungspflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der auf der Baustelle tätigen (auch betriebsfremden) Arbeitnehmer.

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