AngG: § 27 Z 1
Geht es um unbedingt erforderliche Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des AG führen würde, kann es je nach Krankheitsbild zulässig sein, dass Angestellte auch während des Krankenstandes zur Bekanntgabe dieser Informationen in einem Ausmaß zur Verfügung stehen müssen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt - etwa telefonisch.