IO: § 252
ZPO: § 528
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt nach stRsp auch dann