VersVG: § 158k
Ist im Rechtsschutzbaustein Vermieter-Rechtsschutz ein Selbstbehalt von 10 % der Schadensleistung und mindestens 0,3 % der Versicherungssumme pro Schadensfall festgelegt, kann keine Rede davon sein, dass diese Beschränkung der Kostenübernahme eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer "faktisch unmöglich" machen und damit die Wahlfreiheit aushöhlen würde.