UWG: §§ 1, 1a, Anh Z 29
Die spezielle Regelung der Z 29 Anh zum UWG (unbestellte Waren und Dienstleistungen - aggressive Geschäftspraktik) verdrängt in ihrem Anwendungsbereich nicht das in §§ 1, 1a UWG statuierte generelle Verbot aggressiver Geschäftspraktiken, sondern ergänzt es. Die der Z 29 Anh zum UWG entsprechenden Geschäftspraktiken sind regelmäßig vom Verbot der Belästigung gem §§ 1, 1a UWG umfasst.