AktG: § 255
UGB: § 275
1. Die kl Anleger trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten der bekl Abschlussprüferin sowie dafür, dass sie bei korrektem Verhalten der Bekl und ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben oder bereits erworbene Wertpapiere unverzüglich verkauft hätten. An den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.