Im ursprünglichen Photovoltaikerlass vom 8. 10. 2012, BMF- 010203/0452-VI/6/2012, hat das BMF eine Abgrenzung private/gewerbliche Stromproduktion vorgenommen und insgesamt im Betrieb einer Photovoltaikanlage - unabhängig davon, ob es sich um einen Voll- oder einen Überschusseinspeiser handelt -, deren Ausgangsstrommenge nicht deutlich über dem Eigenbedarf des Betreibers liegt, schon keine Einkunftsquelle bzw unternehmerische Tätigkeit gesehen. An dieser ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung wird aufgrund der Rsp nicht mehr festgehalten und der Stromverkauf grundsätzlich anerkannt, in Bezug auf den Vorsteuerabzug für Überschusseinspeiser aber nunmehr auf das Überschreiten der Überwiegensgrenze des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG abgestellt. Weiters wird geregelt, dass der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom bis zum Erreichen einer Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr steuerfrei ist, ab Überschreiten dieser Freigrenze unterliegt der gesamte selbst erzeugte und (privat und/oder erwerbswirtschaftlich) verbrauchte Strom der Elektrizitätsabgabe.