Die Abzinsung von Schulden - von gewissen und ungewissen Verbindlichkeiten - ist inhaltlich strittig. Steuerrechtlich wurden Rückstellungen mit einer Laufzeit ab einem Jahr bisher pauschal mit 80 % des Teilwertes angesetzt. Das AbgÄG 2014 ersetzt nun diese pauschale Abzinsung mit 20 % durch eine Abzinsung mit 3,5 %. Diese Änderung dient als Anlass, sich mit der Bewertung und Abzinsung von Rückstellungen und gewissen Verbindlichkeiten eingehender zu beschäftigen.