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VwGH: Parteien - Akteneinsicht

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/169RdW 2014, 137 Heft 3 v. 19.3.2014

AVG: § 17

Das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.

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